Rechtsform des Schulträgers

23.11.2022

Die Rechtsform des Schulträgers ist entscheidend für das Ausmaß der Mitbestimmungsmöglichkeiten an einer Freien Alternativschule

Rechtsform des Schulträgers

Kommunale Körperschaften (Gemeinde und Kreise) sind in Deutschland in der Regel Träger der staatlichen Schulen, also aller Grund-, Real-, Gesamt- und Oberschulen sowie der Gymnasien. Der Schulträger ist für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der Schule verantwortlich und trägt in der Regel die Sachkosten, wohingegen die Personalkosten für Lehrer an öffentlichen Schulen vom Land übernommen werden. Im Einzelnen gibt es unter den Bundesländern unterschiedliche Auffassung über den Umfang der Verantwortlichkeiten des Trägers.

Schulgründunginitiativen müssen sich Gedanken machen, welche Rechtsform sie für den Schulträger wählen wollen. Die Unterschiede finden sich vor allem in dem Grad der demokratischen Beteiligung der gesamten Schulgemeinschaft. Die Bandbreite ist weit und beginnt mit einer natürlichen Person. Eine Person kann Schulträger sein und trägt damit die alleinige Verantwortung und darf in sämtlichen Fragestellungen allein entscheiden.

Üblich ist eher die Gründung einer juristischen Person. Geeignet sind eine gGmbH, ein Verein und eine Genossenschaft. Es gibt andere juristische Möglichkeiten und spezielle Verschachtelungen, die hier nicht alle aufgezählt werden können. Anhand der drei genannten kann aber die Unterschiedlichkeit der Mitbestimmungsrechte gut verdeutlicht werden.

gGmbh

Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine Sonderform der GmbH, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und deshalb steuerliche Vorteile genießt. Mit dem Status der Gemeinnützigkeit fallen für die gGmbH z.B. keine Körperschafts– und Gewerbesteuer, Erbschaftssteuer oder Solidaritätszuschlag an.

Eine gGmbH hat eine/n oder mehrere Gesellschafter*innen, die ihre Arbeit und die Verantwortung auf eine Geschäftsführung überträgt. Diese ist fest eingestellt und arbeitet selbständig und eigenverantwortlich und muss sich vor allem gegenüber den Gesellschafter*innen rechtfertigen. Alle anderen Mitglieder der Schulgemeinschaft bleiben weitestgehend außen vor.

Verein

Ein Verein arbeitet ebenfalls gemeinnützig, ist also von vielen Steuerpflichten befreit. Der Verein wird von einem Vorstand geführt. Auch ein Vorstand kann und wird eine Geschäftsführung einstellen. Der Vorstand selbst muss aber in regelmäßigen Abständen gewählt werden und zwar von den Mitgliedern des Vereins, also von Eltern, Lernbegleiter*innen, Mitarbeiter*innen usw. Jede und jeder hat eine Stimme und kann Einfluss nehmen. In der Vereinssatzung kann zudem geregelt werden, welche wesentlichen Fragen in der Mitgliederversammlung entschieden werden sollen und welche der Vorstand alleine verantworten darf.

Genossenschaft

Bei einer Genossenschaft - die ebenfalls als gemeinnützig anerkannt werden kann - ersteht jedes Mitglied einen Genossenschaftsanteil und stimmt so bei allen zu treffenden Beschlüssen mit ab.

Der Grad der Mitbestimmung, also der demokratischen Strukturen, steigt mit jedem der oben genannten Beispiele. Je größer die Mitbestimmung, desto anstrengender sind die Entscheidungsprozesse. Es ist mühsam und langsam. Dennoch: Ich bin überzeugt, eine Schulgemeinschaft steht viel stärker hinter der Schule und trägt besser, je höher der demokratische Mitbestimmungsanteil ist, und daher lohnt sich die Anstrengung.

Susanne Frömel